Quantcast
Channel: Kanzlei Usadel Aachen / Anwalt Urheberrecht / Internet-Recht - IT Recht - Markenrecht - Wettbewerbsrecht - Presserecht - Medienrecht - Aachen » Markenrecht
Viewing all articles
Browse latest Browse all 15

Farbmarke “Rot” der Sparkassen muss nicht gelöscht werden

$
0
0

Laut Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs hat der für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat am 21.07.2016 entschieden, dass die zu Gunsten der Sparkassen im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes eingetragene rote Farbmarke nicht gelöscht werden muss.

Seit Anfang 2002 ist zu Gunsten des Dachverbandes der Sparkassen-Finanzgruppe eine so genannte abstrakte Farbmarke für den Farbton “Rot” aufgrund Verkehrsdurchsetzung für die Dienstleistungen “Finanzwesen, nämlich Retail-Banking (Bankdienstleistungen für Privatkunden)“ eingetragen. Die spanische Bankengruppe Santander nutzt auf dem deutschen Markt für identische Dienstleistungen ebenfalls die Farbe Rot. Beim DPMA hatte Santander deshalb die Löschung der Farbmarke der Sparkassen beantragt, war damit aber gescheitert. Nach Beschwerde zum Bundespatentgericht und Vorlage an den europäischen Gerichtshof, der im Juni 2014 hierzu entschied, verfügte das Bundespatentgericht die Löschung der Farbmarke. Die Sparkassen erhoben ihrerseits gegen diese Entscheidung Beschwerde zum Bundesgerichtshof, der die Entscheidung des Bundespatentgerichts aufhob und die Beschwerde gegen die Entscheidung des DPMA zurückwieß.

Der BGH hat im vorliegenden Fall angenommen, dass zwar ein absolutes Schutzhindernis wegen mangelnder Unterscheidungskraft der Farbmarke im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt. Grundsätzlich haben abstrakte Farbmarken keine ausreichende Unterscheidungskraft, denn die angesprochenen Verkehrskreise nehmen die Farbe als solche üblicherweise nicht als Markenzeichen war. Bei Vorliegen bestimmter Umstände kann dies auch einmal anders sein. Hier war es nicht so. Entscheidend kam somit darauf an, ob sich die abstrakte Farbmarke für die Dienstleistungen der Sparkassen im Verkehr durchgesetzt hatte. Dann ist gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG unter Abweichung von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eine Eintragung möglich.

Das Bundespatentgericht war davon ausgegangen, dass sich die abstrakte Farbmarke weder zum Zeitpunkt der Anmeldung im Jahr 2002 noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag im Jahr 2015 im Verkehr durchgesetzt hatte. Der BGH sah das anders. Es genügt nach Ansicht des BGH, dass der überwiegende Teil des angesprochenen Publikums in der Farbe ein Kennzeichen für die Waren oder Dienstleistungen sieht, für die die Marke Geltung beansprucht. Zwar ergab sich im Verfahren aus den vorgelegten Gutachten nicht, dass eine Verkehrsdurchsetzung bereits im Jahr 2002 gegeben war. Von einer Verkehrsdurchsetzung zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Löschung der Marke im Jahr 2015 musste auf Grundlage der Gutachten jedoch ausgegangen werden. Dann gilt aber § 50 Abs. 2 Satz 1 MarkenG, der besagt, dass eine entgegen § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG eingetragene Marke nur dann gelöscht werden darf, wenn das Schutzhindernis noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag besteht.


Viewing all articles
Browse latest Browse all 15

Latest Images





Latest Images